Zuletzt aktualisiert: 13.10.2026
Wer nach drei Jahren im Betrieb am 10. März gekündigt wird, arbeitet in der Regel noch bis 30. Juni. Bis dahin bekommt er jede Woche bezahlte Freizeit für die Jobsuche, und am Ende stehen mit Urlaubsersatzleistung, anteiligen Sonderzahlungen und Abfertigung schnell einige Tausend Euro zusätzlich auf der Endabrechnung. Das alles steht dir aber nur zu, wenn du davon weißt und es auch verlangst. Diese Seite erklärt, welche Fristen gelten, wie du nach einer Kündigung richtig reagierst, welche Rechte und Pflichten beide Seiten bis zum letzten Tag haben und was auf der Endabrechnung stehen muss.
Weil es um arbeitsrechtliche Fragen geht, gleich vorweg: Diese Seite gibt nur einen groben Überblick. Für deinen eigenen Fall hol dir fachliche Hilfe, zum Beispiel beim Betriebsrat, bei der Gewerkschaft oder bei der Arbeiterkammer.
Inhalt
Warum du das wissen solltest, bevor es passiert
Eine Kündigung kann jeden jederzeit treffen, auch wer gute Arbeit leistet, etwa weil der Betrieb Aufträge verliert, umstrukturiert oder verkauft wird. Wie man dann richtig reagiert, überlegt man sich am besten vorher, denn im Moment der Kündigung ist kaum jemand ruhig genug, um an Fristen und Ansprüche zu denken.

Der Großteil der Arbeitgeber verhält sich korrekt und hält sich an die Gesetze. Das muss aber nicht immer so sein, und gerade in kleinen und mittleren Betrieben kommt es immer wieder vor, dass versucht wird, Angestellte über den Tisch zu ziehen: mit einer zu kurzen Frist, einem schnell vorgelegten Papier zur einvernehmlichen Auflösung oder einer unvollständigen Endabrechnung. Dazu eine klare Meinung: Wissen ist Macht, und Bildung ist alles. Wer sich auskennt, hat es immer besser.
Fristen und Termine
Bei einer Kündigung gibt es zwei Angaben, die zusammen das Ende bestimmen: die Kündigungsfrist, also wie lange es vom Zugang der Kündigung bis zum Ende mindestens dauert, und den Kündigungstermin, also den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden darf. Kündigt der Arbeitgeber, beträgt die Frist in den ersten beiden Dienstjahren sechs Wochen, ab dem vollendeten zweiten Dienstjahr zwei Monate, ab dem fünften drei, ab dem 15. vier und ab dem 25. Dienstjahr fünf Monate. Termin ist grundsätzlich das Ende eines Quartals. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart sein, dass auch der 15. oder der Letzte eines Monats als Termin gilt.

Kündigst du selbst, beträgt die Frist einen Monat zum Monatsletzten. Der Vertrag kann sie auf bis zu sechs Monate verlängern, dann darf die Frist des Arbeitgebers aber nicht kürzer sein. Seit 2021 gelten diese Regeln für Arbeiter und Angestellte gleichermaßen, ein Kollektivvertrag kann für einzelne Branchen aber anderes vorsehen. Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, ist die Kündigung trotzdem wirksam, aber du bekommst eine Kündigungsentschädigung, also das Gehalt bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis richtig geendet hätte.
Was du sofort nach der Kündigung tun solltest
Eine Kündigung muss nicht schriftlich sein, außer der Arbeitsvertrag oder der Kollektivvertrag verlangt das. Entscheidend ist der Tag, an dem sie dir zugeht. Notiere dir deshalb Datum und Uhrzeit, lass dir eine mündliche Kündigung schriftlich bestätigen und unterschreibe nichts, was über eine Empfangsbestätigung hinausgeht, bevor du es in Ruhe geprüft hast. Das gilt besonders für eine vorbereitete einvernehmliche Auflösung.

In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber diesen vor der Kündigung verständigen, der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit für eine Stellungnahme. Hältst du die Kündigung für ungerechtfertigt, etwa weil sie wegen eines verbotenen Motivs ausgesprochen wurde oder dich als länger Beschäftigten sozial hart trifft, kannst du sie innerhalb von zwei Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Diese Frist ist kurz, deshalb sofort mit Betriebsrat, Gewerkschaft oder Arbeiterkammer reden. Einen besonderen Kündigungsschutz haben unter anderem Schwangere, Eltern in Karenz oder Elternteilzeit, Betriebsräte und begünstigte Behinderte.
Deine Rechte in der Kündigungszeit
Bis zum letzten Tag bist du ganz normal angestellt: Gehalt, Sozialversicherung und alle Ansprüche laufen weiter. Kündigt der Arbeitgeber, hast du zusätzlich Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Jobsuche, die Postensuchtage. Pro Woche steht dir ein Fünftel deiner Wochenarbeitszeit zu, bei 38,5 Stunden also 7,7 Stunden, meist ein ganzer Arbeitstag. Diese Freizeit musst du verlangen, sie kommt nicht von selbst. Kündigst du selbst oder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, gibt es sie in der Regel nicht.

Deinen restlichen Urlaub kann der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, er muss mit dir vereinbart werden. Was du bis zum Ende nicht verbrauchst, wird in Geld abgegolten. Außerdem hast du Anspruch auf ein Dienstzeugnis, das nur Positives oder Neutrales enthalten darf. Der Arbeitgeber kann dich für die restliche Zeit auch dienstfrei stellen, dann bleibst du zu Hause und bekommst trotzdem dein volles Gehalt.
Deine Pflichten und die des Arbeitgebers
Nur weil du gekündigt wurdest, heißt das nicht, dass du ab sofort zu Hause bleiben oder nichts mehr tun kannst. Solange du nicht freigestellt bist, arbeitest du bis zum letzten Tag wie vereinbart, meldest dich krank, wenn du krank bist, und hältst dich an die Verschwiegenheit über Geschäftsgeheimnisse. Du darfst während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten und gibst am Ende Laptop, Telefon, Schlüssel und alle Unterlagen der Firma zurück. Eine ordentliche Übergabe deiner Arbeit an Kollegen gehört dazu.

Auch der Arbeitgeber hat seine Pflichten: Er zahlt das Gehalt bis zum Ende, gewährt die Postensuchtage, rechnet korrekt ab, meldet dich bei der Sozialversicherung ab und stellt das Dienstzeugnis und die Arbeitsbescheinigung für das AMS aus. Beide Seiten müssen sich also an ihre Rechte und an ihre Pflichten halten. Wer das tut, kann sich sauber trennen.
Die Endabrechnung
Mit dem letzten Gehalt kommt die Endabrechnung, und die solltest du genau prüfen. Darauf gehören das Gehalt bis zum letzten Tag, die anteiligen Sonderzahlungen, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Monate des laufenden Jahres, soweit sie noch nicht ausbezahlt wurden, offene Überstunden und die Urlaubsersatzleistung für den Urlaub, den du nicht mehr verbrauchen konntest.

Dazu kommt die Abfertigung. Bei der Abfertigung neu zahlt der Arbeitgeber jeden Monat 1,53 Prozent deines Bruttogehalts in eine Mitarbeitervorsorgekasse ein. Kündigt der Arbeitgeber oder wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst und wurde mindestens drei Jahre lang eingezahlt, kannst du dir das Guthaben auszahlen lassen. Kündigst du selbst, bleibt es in der Kasse und wandert zum nächsten Arbeitgeber mit. Wer schon vor 2003 im selben Unternehmen angefangen hat, kann noch unter die Abfertigung alt fallen, die nach Dienstjahren in Monatsgehältern berechnet wird.
Rechenbeispiel
Beispielwerte, vereinfacht: Eine Angestellte verdient 3.000 Euro brutto im Monat, arbeitet 38,5 Stunden und ist seit drei Jahren im Betrieb. Der Arbeitgeber kündigt, die Kündigung geht ihr am 10. März zu. Die Frist beträgt zwei Monate, frühestens wäre also der 10. Mai, der nächste Kündigungstermin ist aber das Quartalsende: Das Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni. Wäre im Vertrag der 15. oder Letzte eines Monats vereinbart, wäre es der 15. Mai.

Bis Ende Juni stehen ihr jede Woche 7,7 Stunden Freizeit für die Jobsuche zu. Auf der Endabrechnung stehen neben dem Juni-Gehalt die anteiligen Sonderzahlungen für das erste Halbjahr, je die Hälfte von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zusammen 3.000 Euro, soweit sie noch nicht ausbezahlt wurden. Von ihren 25 Urlaubstagen im Jahr stehen ihr für das Halbjahr 12,5 zu. Hat sie fünf davon verbraucht, bekommt sie für 7,5 Tage Urlaubsersatzleistung, bei rund 138 Euro pro Arbeitstag etwa 1.040 Euro. Aus der Mitarbeitervorsorgekasse kann sie sich nach drei Jahren rund 1.900 Euro auszahlen lassen, das sind 1,53 Prozent von 126.000 Euro Bruttobezügen, ohne die Erträge der Kasse.
Nach dem letzten Tag
Melde dich beim AMS arbeitsuchend, sobald du von der Kündigung weißt, spätestens aber am ersten Tag ohne Arbeit, damit du keinen Tag Arbeitslosengeld verlierst und krankenversichert bleibst. Kündigst du selbst, bekommst du in der Regel vier Wochen lang kein Arbeitslosengeld, außer das AMS erkennt einen berücksichtigungswürdigen Grund an. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber und bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es diese Sperre nicht.

Eine einvernehmliche Auflösung kann sinnvoll sein, wenn beide Seiten schnell auseinandergehen wollen. Sie hat aber Folgen: Es gibt keine Kündigungsfrist, keine Postensuchtage und keinen Kündigungsschutz. Wer so ein Angebot bekommt, sollte genau rechnen, was ihm dadurch entgeht. In Betrieben mit Betriebsrat kannst du verlangen, dich vorher mit ihm zu beraten, dann darf die Auflösung zwei Arbeitstage lang nicht vereinbart werden.
Der Rat zum Schluss: Bewahre deinen Arbeitsvertrag, den Dienstzettel und deine Lohnzettel griffbereit auf, damit du im Ernstfall Frist, Termin und Ansprüche sofort prüfen kannst. Nach einer Kündigung unterschreibst du nichts unter Druck, verlangst deine Postensuchtage, kontrollierst die Endabrechnung Zeile für Zeile und meldest dich rechtzeitig beim AMS.
Quellen: AMS: Kündigungsfrist, Postensuchtage; Arbeiterkammer Oberösterreich: Gleiche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte; RIS: Arbeitsverfassungsgesetz (Anfechtung von Kündigungen, einvernehmliche Lösung); USP: Abfertigung neu; oesterreich.gv.at: Arbeitslosengeld – Sperrfrist. Stand: Oktober 2026.

Weiterlesen: Kündigst du selbst, bekommst du in der Regel vier Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Für so eine Lücke ist ein Notgroschen da. Dort steht, wie viel du brauchst und wo du ihn parkst.
Hinweis: Diese Seite gibt nur einen groben Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Lage ist anders, und Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag können abweichende Regeln enthalten. Bei Fragen zu deinem Fall helfen der Betriebsrat, die Gewerkschaft und die Arbeiterkammer. Die Rechenbeispiele sind vereinfachte Beispielwerte.


