Rundfunkgebühren der GIS

Das Einsparpotential bei den Rundfunkgebühren ist groß und betrifft auch die breite Masse in Österreich. Darum hier allgemeine Infos zur Meldepflicht, wie trotz Meldung eine Gebührenbefreiung möglich ist und wie Medienkonsum ohne Meldung funktionieren kann.

Inhaltsverzeichnis

Meldepflicht

Rundfunkmeldungen sind nichts neues, es gibt sie leider schon seit fast 100 Jahren in Österreich.
Sie sind zu bezahlen, wenn die Voraussetzungen, die wir uns später noch ansehen, zutreffen. Jeder Haushalt und jedes Unternehmen wird zur Kasse gebeten und muss sich aktiv selbst melden, sobald die Meldepflicht einsetzt.

Rundfunkmeldung 1924

Grundlage dafür ist das Rundfunkgebührengesetz. Es regelt, dass Geräte, die Rundfunktechnologien benutzen, gemeldet werden müssen. Vereinfacht gesagt muss damit jeder Haushalt in Österreich, der einen Radio oder einen Fernseher hat, eine Rundfunkmeldung haben.

Zuständig für das Verwalten der Meldungen und das Inkasso ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, eine 100 %-Tochter des ORF. Sie hat im Jahr 2020 933,5 Mio. Euro an Gebühren verrechnet und diese an Bund, Länder und vor allem an den ORF weitergeleitet.

GIS Leistungsempfänger
GIS Leistungsempfänger

Die Gebühren pro Haushalt schwanken je nach Art der Meldung und Bundesland. Es gibt eine Meldung nur für Radio, die monatlich zwischen EUR 6,31 (in OÖ und Vgb) und EUR 7,91 (in Bgld, Sbg und Stmk) kostet. Die andere Meldung ist die Fernsehmeldung. Sie schlägt monatlich mit EUR 22,45 bis EUR 28,65 zu.

GIS Gebühren
GIS Gebühren

Die GIS-Gebühren bieten damit ein Einsparungspotential von bis zu 343,80 Euro jährlich, die jeder Haushalt bestimmt besser anzulegen weiß. Wie das möglich ist und gleichzeitig dem Gesetz genüge getan wird, schauen wir uns jetzt an.

Trotz Meldung keine Gebühren bezahlen

Es gibt legale Möglichkeiten, eine Rundfunkmeldung zu haben und keine Gebühren zu bezahlen. Die Rede ist von der Gebührenbefreiung. Die Befreiung wird nicht automatisch gewährt, sie muss selbst beantragt werden. Am besten so schnell wie möglich, rückwirkend ist sie nicht möglich.

Grundsätzlich muss der Antragsteller einer der folgenden Gruppen zugehörig sein: Arbeitslos, Gehörlos, Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld (das Kinderbetreuungsgeld allein genügt allerdings nicht), Leistung aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Hilfsbedürftigkeit), Mindestsicherung, Pension, Pflegegeld, Studien- oder Schülerbeihilfe. Auf der Homepage der GIS gibt es einen Befreiungsrechner, der einen guten Überblick über den Anspruch gibt.

Liegt mindestens eine dieser Grundvoraussetzungen vor, wird in einem weiteren Schritt das Haushaltsnettoeinkommen bestimmt. Es muss unter € 1.154,15 für einen Ein-Personen-Haushalt oder € 1.820,80 für einen Zwei-Personen-Haushalt liegen. Für jede weitere Person erhöht sich der Richtsatz um € 178,08. Abzugsfähige Ausgaben können diese Grenzen noch etwas erhöhen.

Die Befreiung wird nur für natürliche Personen gewährt und nur für den Hauptwohnsitz. Sie ist immer befristet und kann aber bei weiterem Vorliegen der Befreiungsgründe verlängert werden. Zusätzlich zur Rundfunkbefreiung kann damit auch ein Zuschuss zur Telefonrechnung oder eine Befreiung der Ökostrompauschale verbunden sein.

Das notwendige Befreiungsformular gibt es bei Raiffeisenbanken und Gemeindeämtern, in Papierform bei der GIS in 1040 Wien, oder als pdf zum Download.

 
GIS Befreiungsantrag
Befreiungsantrag

Trotz Medienkonsums keine Meldung haben

Die beste Möglichkeit ist immer noch die Vermeidung der Meldung. Allerdings müssen einige Punkte beachtet werden, um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen, denn das möchte bestimmt niemand.

Nicht meldepflichtig ist etwa, wer kein Rundfunkgerät besitzt. In diesem Fall kann man sich einfach zurücklehnen und braucht nicht aktiv zu werden. Sollte die GIS einmal telefonisch, per Post oder durch ihren Außendienst nachfragen, gibt es dennoch gesetzliche Auskunftspflicht. Mit der Angabe, dass es keine meldepflichtigen Geräte im Haushalt gibt, ist die Auskunft auch schon getan.

Es soll immer wieder Menschen geben, die falsche Angaben machen, also ein Gerät haben und das auf Nachfrage verneinen. Wenn das glaubhaft erzählt wird, hat das für die meisten auch keinerlei Auswirkungen und die Sache ist damit ebenfalls erledigt. Diese Vorgangsweise kann aber natürlich nicht empfohlen werden, da es sich dabei um eine Verwaltungsübertretung handelt.

Ebenfalls nicht meldepflichtig ist es, wenn Radio oder Fernsehen über Internet empfangen wird. Der oberste Gerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2015 festgestellt, dass der „Empfang von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer (…) nicht als Rundfunkdarbietung“ einzustufen ist und daher „keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht“ besteht!

Autoradios waren bis 2004 meldepflichtig, Meldungen werden seitdem nicht mehr im Zuge von Verkehrskontrollen kontrolliert. Ebenfalls nicht meldepflichtig sind Geräte außerhalb von Gebäuden, beispielsweise ein Radio in der Gartenlaube.

Welche Geräte nicht gebührenpflichtig sind

Der Einfachheit halber wird diese Frage im Umkehrschluss beantwortet. Gebührenpflichtig sind alle Geräte mit Rundfunkempfangsmöglichkeit, alle andere sind es nicht. Dabei ist es unwichtig, wofür ein allfällig vorhandenes Rundfunkgerät tatsächlich benutzt wird, das simple Vorhandensein und die Betriebsbereitschaft genügt bereits.

Geräte mit Rundfunkempfangsmöglichkeit sind: Fernseher mit eingebautem Tuner (zu erkennen an der runden Antennenansteckmöglichkeit), Radios, Kabel/SAT-Receiver, Computer/Tablets mit TV-Karte/DVB-T-Stick, UKW-fähiges Mobiltelefon, sonstige Empfangsgeräte.
Nicht meldepflichtig sind daher: PCs, Computermonitore, Smartphones (ohne Radiomöglichkeit), Beamer, Fernseher mit ausgebautem Tuner, Beamer ohne Tuner, Schallplattenspieler, …
Zusammengefasst: Die Gebühren sind nicht von der Benennung des Geräts abhängig, oder wozu es tatsächlich benutzt wird, sondern von der eingebauten Empfangsmöglichkeit.

GIS Tuner
Tuner Beispiele

Im Bereich der Fernseher gibt es seit Jahren einige Anbieter, die „Fernseher“ ohne Tuner verkaufen. Diese werden speziell damit beworben, keine Gebühren zahlen zu müssen. Bekannte Marken sind „Nogis“, „Krillit“ oder „Kagis“. Sie sind für den Empfang von Internet ausgelegt und tatsächlich können damit keine Sat-, Kabel oder Funkprogramme empfangen werden.

Es gibt auch Dienstleister, die bei bestehenden Fernsehern den Tuner ausbauen, bzw. unbrauchbar machen. Das machen grundsätzlich die meisten Elektrotechniker. Zu manchen muss der Fernseher gebracht werden, andere machen Hausbesuche. Ein Unternehmen ist schon dadurch aufgefallen, dass es Workshops zum Selbstausbauen anbietet. Preise vergleichen lohnt sich, sie können sich in einer Spanne von € 80 bis € 250 bewegen. Allen gemeinsam ist, dass danach eine Bestätigung des Unternehmens übergeben wird, dass das Gerät nun kein Rundfunkgerät mehr ist. Diese gilt es gut aufzuheben, da die GIS ev. danach fragen könnte.

Wer handwerklich geschickt ist, schafft den Ausbau vielleicht auch selbst. Grundsätzlich verlangt die GIS zwar nach einer Ausbaubestätigung durch einen Fachbetrieb. In der Praxis ist aber noch kein Fall bekannt, durch den ein Haushalt zur Zahlung verpflichtet worden wäre, weil der Tuner selbst ausgebaut wurde. Gut argumentieren zu können und auf seinen Standpunkt zu bestehen zahlt sich oft aus. Im Rundfunkgebührengesetz ist es im Übrigen nicht vorgeschrieben, einen Nachweis griffbereit haben zu müssen.

 

Wie die GIS arbeitet

Es hält sich seit vielen Jahren das Gerücht, dass Autos mit Messgeräten unterwegs sind, um Fernseher aufzuspüren. Das ist definitiv falsch. Sind sie nicht und waren sie auch nie. Vor vielen vielen Jahren, als es noch Röhrenfernseher gab, gab es diese Überlegung. Umgesetzt wurde das aber nie. Aktuelle Geräte lassen sich auch weder messen noch sonst wie drahtlos aufspüren und einer Adresse zuordnen.

Wie findet die GIS nicht gemeldete Haushalte? In dem sie die Meldedaten, die sie leider haben darf, mit den gemeldeten Haushalten der eigenen Datenbank abgleicht. Die „weißen Flecken“ an denen keine Rundfunkmeldung besteht, werden von der GIS heimgesucht.

Das kann z.B. in Form von Anfragen per Brief geschehen. Eine Person, die lt. Melderegister dort wohnt, wird angeschrieben und an die Rundfunkmeldung erinnert. Diese Briefe werden als einfache Post versendet und kommen, was manchmal leider passieren kann, nicht beim Empfänger an. Daher hat es glücklicherweise keine Auswirkung auf die dortigen Bewohner, falls so eine Anfrage der GIS verloren geht.

Eine nachweisliche Übernahme eines RSb Briefes muss jedenfalls zeitnah beantwortet werden. In der Regel geht es dabei um ein Auskunftsbegehren. Vereinfacht gesagt fragt die GIS, ob es an der Adresse Rundfunkgeräte gibt. Darauf ist mit einem Kreuzchen bei „Ja“ oder „Nein“ zu antworten. „Ja“ löst eine Rundfunkmeldung aus. „Nein“ löst nichts aus, außer, dass irgendwann wieder nachgefragt wird.
Achtung: auch wenn ein RSb-Brief nicht abgeholt wird, gilt eine Hinterlegung bereits als Zustellung. Er sollte daher in eigenem Interesse abgeholt und beantwortet werden.

Nach einer Abmeldung kommt es auch vor, dass das Callcenter der GIS die ehemaligen Teilnehmer anruft, um nachzufragen, ob es wieder Geräte vor Ort gibt. Manchmal passiert es, dass diese Frage so gestellt ist, dass eine bestimmte Antwort sehr nahe liegt. Nicht verwirren lassen! Wer wahrheitsgemäß mit „nein“ antwortet hat nichts zu befürchten. Ein „Ja“ löst eine Rundfunkmeldung aus.

GIS Auskunftsbegehren
Auskunftsbegehren

Außendienst

Der emotionalste Punkt ist für viele der Besuch des Außendiensts. Er hat ebenfalls die Aufgabe die weißen Flecken zu bearbeiten. Außendienst bei der GIS ist wie jeder andere Vertrieb einzustufen. Die Mitarbeitenden sind daher bemüht Erfolge, also Neuanmeldungen, einzubringen. Das Bruttogrundgehalt von EUR 2.158,48 auf Vollzeitbasis kann durch das Erfüllen von Zielen mit leistungsbezogenen Prämien aufgebessert werden. Das erklärt, warum es teilweise sehr ehrgeizige Außendienstler gibt, die sich manchmal aufdringlich verhalten und sich nicht leicht abwimmeln lassen.

Wird ein Haushalt persönlich besucht ist dabei allerdings genauso vorzugehen, wie bei einer telefonischen oder schriftlichen Anfrage. Es besteht Auskunftspflicht und ein „Ja“ löst eine Rundfunkmeldung aus und ein „Nein“ löst nichts aus. Nach dieser Auskunft ist der Besucher freundlich, sofern er sich auch freundlich verhalten hat, zu verabschieden und die Sache ist damit erledigt.

Keinesfalls sollte man sich zu etwas drängen oder gar nötigen lassen. Der Mitarbeiter darf fragen, ob man ihn einlässt, das kann aber verweigert werden. Bleibt die Person hartnäckig gilt: in kein Gespräch verwickeln lassen. Tür schließen und der Mitarbeiter zieht von selbst. Tut er das nicht, kann ruhig die Polizei gerufen werden. Rechtlich ist der Außendienst nicht anders gestellt als ein gewöhnlicher Vertreter. Er hat keine besonderen Befugnisse. Das Schlimmste, das passieren kann, ist, dass ein schriftliches Auskunftsbegehren folgt. Siehe den vorhin beschriebenen RSb-Brief.

Für den Fall, dass tatsächlich auf eine Rundfunkmeldung vergessen wurde, fordert der Außendienst gerne sofort zur Meldung auf. Hier gilt: keine Haustürgeschäfte. Die Meldung kann auch später erbracht werden und muss nicht sofort passieren, egal, was die Person vor der Türe erzählt. Nichts unterschreiben ist der wichtigste Punkt.

 

Abmelden

Eine Abmeldung ist immer mit Ende des Kalendermonats möglich. Wichtig dabei ist, dass das Formular spätestens am letzten Tag des Monats bei der GIS eintrifft. Es muss ausgefüllt und unterschrieben sein. Übermittelt werden kann es per Post, Fax oder E-Mail. Das Abmeldeformular selbst kann, wie das Befreiungsformular, abgeholt oder runtergeladen werden.
Nicht vergessen bei Punkt 4 beide Kästchen anzukreuzen, sonst könnte passieren, dass nur Fernsehen abgemeldet wird und Radio weiterhin bezahlt werden muss, obwohl gar kein Radiogerät vor Ort ist.

Die GIS versucht Rundfunkmeldungen zu bekommen und diese zu halten. Das zu erreichen wird aber immer schwieriger. Nicht nur, weil sich die Zeiten geändert haben, der Medienkonsum sich immer mehr Richtung Internet und Streaming verlagert und damit auch klassisch lineare Fernsehprogramme an Beliebtheit abnehmen. Auch, weil die Popularität und Unabhängigkeit des ORF immer mehr angezweifelt wird. Noch dazu kommt, dass in Europa nur noch die Schweiz höhere Gebühren als Österreich hat.

GIS Abmeldung
Abmeldung

Die Belastung ist bei uns besonders hoch und dass es auch mit weniger, oder sogar ganz ohne geht, zeigt ein Blick auf die Europakarte der Fernsehgebühren. Die Arten der Einhebung ist unterschiedlich, es fällt aber auf, dass sich einige Länder schon komplett von den Gebühren verabschiedet haben. Die bei uns bisherige und immer noch aufrechte Art der Eintreibung ist allerdings ein Auslaufmodell. Viele Staaten haben sich schon davon verabschiedet. Auch in Österreich wird sich eine neue Form der Finanzierung etablieren. Das ist nur eine Frage der Zeit. Bis dahin sollten alle legalen Wege in Anspruch genommen werden, diese Gebühr zu umgehen.

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Fernsehgebühren europaweit