# Mietpreisbremse 2026 – so funktioniert sie

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- Published: 2026-01-31T12:00:00+01:00
- Author: finanzgeier

## Inhalt

 * [Einordnung](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#rekordinvestitionen-und-steigende-schulden)
 * [Gesetzesrahmen](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#ergebnisse-und-kennzahlen)
 * [Zeitliche Begrenzung](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#aktie-dividende-bewertung)
 * [Höhenbegrenzung](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#netzausbau-regionale-schieflagen)
 * [Ausnahmen](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#interessante-aktie-und-verlasslicher-dividendenzahler)
 * [Rechenbeispiel](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#interessante-aktie-und-verlasslicher-dividendenzahler-1)
 * [Befristung](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#interessante-aktie-und-verlasslicher-dividendenzahler-1-1)
 * [Video](https://www.finanzgeier.at/mietpreisbremse-2026-so-funktioniert-sie/#netzausbau-regionale-schieflagen-1)

## **Einordnung**

In diesem Beitrag geht es um die Mietpreisbremse 2026 und darum, dass künftig nur
mehr im April eine Mieterhöhung zulässig ist. Es ist üblich und auch grundsätzlich
in Ordnung, dass Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen greifen und Mieten
jährlich an die Inflation angepasst werden. Da jedoch in manchen Jahren die Inflation
große Sprünge macht, so wie es auch in den letzten Jahren teilweise passiert ist,
hat sich die Politik zum Schutz der Mieter etwas einfallen lassen. Dieses Instrument
hat unter dem Stichwort Mietpreisbremse seinen Weg in die Medien gefunden. Genau
das schauen wir uns jetzt etwas genauer an.

## **Gesetzesrahmen**

Die Mietpreisbremse 2026 ist nur ein Spitzname und heißt eigentlich Mieten-Wertsicherungsgesetz(
MieWeG). Erlassen wurde es durch das Bundesgesetzblatt 114/2025 am 30.12.2025. Dieses
Datum zeigt bereits, dass die ganze Sache nicht ordentlich durchdacht ist, weil 
das Gesetz zwei Tage vor Jahresende erlassen wurde und sofort im nächsten Jahr gültig
wurde. Dieses Bundesgesetzblatt passt auf zwei A4-Seiten und hat eigentlich nur 
vier Paragraphen mit insgesamt elf Absätzen.

Anzuwenden ist das Gesetz auf Wohnungen, die voll oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes fallen. Für diese Wohnungen gelten die neuen Regelungen. 
Das bedeutet, dass das Gesetz nicht gilt für eine Genossenschaftswohnung oder für
vermietete Ein- oder Zweifamilienhäuser. Ebenfalls gilt es nicht für Wohnungen, 
die gefördert gebaut oder gefördert saniert wurden. Das gilt so lange, wie diese
Wohnungen dem Wohnbauförderungsrecht unterliegen.

## **Zeitliche Begrenzung**

Der Hauptmietzins darf nur einmal pro Jahr, im April, erhöht werden. Dieser Termin
gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine frühere Erhöhung vorgesehen ist. Auch nach
dem April darf der Hauptmietzins nur einmal jährlich erhöht werden, und zwar wieder
erst im April des Folgejahres. Ist beispielsweise eine Erhöhung im September 2026
vorgesehen, darf diese erst mit April 2027 durchgeführt werden.

Schließt man im Jahr 2026 ein neues Mietverhältnis ab, darf die Miete frühestens
ein Jahr nach Vertragsabschluss erhöht werden. Das bedeutet, dass es aus Sicht des
Vermieters sinnvoll ist, einen Vertrag möglichst früh im Jahr abzuschließen. Andernfalls
muss länger auf eine Mietzinserhöhung gewartet werden. Beispiel: Wird im Juli 2026
ein Mietvertrag abgeschlossen, darf die Miete frühestens ab August 2027 erhöht werden.
Gleichzeitig muss jedoch wieder auf den nächsten April gewartet werden. Die erste
Mietzinserhöhung findet damit erst im April 2028 statt.

Bei der ersten Mietzinserhöhung darf die Inflation des Jahres, in dem der Mietvertrag
abgeschlossen wurde, nur anteilig weitergegeben werden. Beispiel: Wird der Mietvertrag
im September 2026 abgeschlossen, wird die Wohnung vier Monate im Jahr 2026 vermietet.
Die Inflation darf in diesem Fall nur zu 4/12, also vier Zwölftel, für dieses Jahr
weitergegeben werden. Es handelt sich somit um eine klare zeitliche Begrenzung zum
Nachteil der Vermieter.

## **Höhenbegrenzung**

Auch von der Höhe her ist die Anpassung begrenzt. Wie eingangs erwähnt, sollen die
Mieter vor einer stark steigenden Inflation geschützt werden. Liegt die Inflation
eines Jahres über 3 Prozent, darf der Anteil, der über diesen 3 Prozent liegt, nur
zur Hälfte an den Mieter weiterverrechnet werden.

Beispiel: Beträgt die Jahresinflation 2,9 %, darf sie vollständig weiterverrechnet
werden. Beträgt sie 3,8 Prozent, dürfen nur 3,4 Prozent weiterverrechnet werden.
Eine weitere Einschränkung gibt es bei Mietverträgen, die in den Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes fallen. Hier dürfen die Mieten im Jahr 2026, bezogen auf 
das Jahr 2025, nur um 1 Prozent angepasst werden. Im Jahr 2027, bezogen auf das 
Jahr 2026, sind nur 2 Prozent zulässig.

Wenn du dich als Vermieter fragst, was mit der restlichen Anpassung passiert, lautet
die Antwort, sie verfällt. Du musst dich an den Gedanken gewöhnen, dass du diesen
Nachteil für den Zeitraum, so lange der jetzige Mietvertrag gilt, selbst zu tragen
hast. So will es das Gesetz.

## **Ausnahmen**

Es gibt aber auch gute Nachrichten für den Vermieter, oder zumindest keine allzu
schlechten. Die Mietpreisbremse 2026 gilt nur für einen Teil der Miete. Die Betriebskosten
sind davon ausgenommen. Das bedeutet, dass der Bruttomietzins beispielsweise auch
im Jänner völlig rechtmäßig steigen kann, wenn die Vorschreibungen erhöht werden.
Voraussetzung ist, dass der Hauptmietzins dabei nicht mitsteigt.

Die Beschränkungen der Mietpreisbremse sind für den Vermieter außerdem vorbei, sobald
der Mietvertrag durch seine Befristung endet. Ein danach neu abgeschlossener Mietvertrag
kann einen neuen Mietzins enthalten. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mit
demselben Mieter oder mit einem neuen Mieter abgeschlossen wird. Der Mietzins kann
in diesem Fall frei vereinbart werden, sofern er nicht in den Vollanwendungsbereich
des Mietrechtsgesetzes fällt.

Dieser Punkt ist derzeit rechtlich jedoch noch nicht abschließend geklärt. Es ist
davon auszugehen, dass Konsumentenschutzvereinigungen diese Auslegung anders sehen.
Tatsächlich muss hier möglicherweise erst Recht durch den Obersten Gerichtshof gesprochen
werden. Eine weitere klare Regel ist, dass Wertanpassungen nach der derzeitigen 
neuen Rechtslage gesetzeskonform vereinbart werden können. Dazu genügt ein ausdrücklicher
Verweis auf das Mieten-Wertsicherungsgesetz.

Das regelt § 2 MieWeG. Die Formulierung lautet dann etwa „wertgesichert gemäß § 
1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Im Vollanwendungsbereich lautet sie „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Mieten-
Wertsicherungsgesetzes“.

## **Rechenbeispiel**

Ein Beispiel zu den Auswirkungen der Mietpreisbremse 2026. Im Februar 2026 wird 
ein neuer Mietvertrag zu einem Mietzins von EUR 500,- abgeschlossen. Die erste Erhöhung
ist daher im April 2027 erlaubt. Beträgt die Inflation für 2026 4,3 Prozent, dürfen
3 Prozent plus die Hälfte von 1,3 Prozent weitergegeben werden. Das ergibt eine 
zulässige Anpassung von 3,65 Prozent. Diese Erhöhung muss jedoch noch aliquotiert
werden. Das Mietverhältnis hat im Jahr 2026 elf Monate gedauert. Somit dürfen 11/
12, also elf Zwölftel, weiterverrechnet werden. Das ergibt eine zulässige Erhöhung
von 3,35 Prozent (3,65/12*11). Der neue Mietzins beträgt damit EUR 516,75.

## **Befristung**

Die Erhöhung der Befristungsdauer von drei auf fünf Jahre betrifft dich nur, wenn
du fünf oder mehr Einheiten vermietest. Bei vier oder weniger Einheiten wirst du
als kleiner Vermieter angesehen und darfst weiterhin Wohnungen auf nur drei Jahre
befristen. Bitte beachte, dass dieser Artikel nicht rechtsverbindlich ist. Als Vermieter
solltest du einen Mietvertrag daher am besten durch einen Anwalt prüfen lassen. 
Lies außerdem selbst im Mieten-Wertsicherungsgesetz nach. Zu finden ist es hier:
[https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_114/BGBLA_2025_I_114.html](https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_114/BGBLA_2025_I_114.html)

## **Video**

Schau in den [Youtube](https://youtu.be/767N-G34lgs)-Kanal!
